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Verfahrensrecht

§ 10 oder § 19? Wie Anlagenzahl und Gesamthöhe das Verfahren festlegen

Ob ein Windpark im förmlichen oder im vereinfachten Verfahren genehmigt wird, hängt an zwei Zahlen. Die Bänder der 4. BImSchV, der UVP-Track und der eine Fall, in dem das Verfahren nachträglich kippt.

Zwei Zahlen entscheiden über Verfahrensart, Öffentlichkeitsbeteiligung, Gutachtenumfang und Zeitplan eines Windparks: die Anzahl der Anlagen und ihre Gesamthöhe. Alles Weitere folgt daraus.

Die Höhenschwelle zuerst

Eine Windenergieanlage fällt erst ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Gesamthöhe heißt: Nabenhöhe plus Rotorradius, nicht Nabenhöhe allein.

Darunter bleibt es beim Baurecht, also einer Baugenehmigung nach Landesbauordnung. Bei modernen Anlagen mit Gesamthöhen um 250 Meter ist die Schwelle nie streitig, bei Repowering-Bestandsanlagen und Kleinwindanlagen dagegen schon.

Die Bänder

Oberhalb der Höhenschwelle richtet sich alles nach der Zahl der Anlagen im Vorhaben. Die Verfahrensart folgt Anhang 1 Nr. 1.6 der 4. BImSchV, die UVP-Stufe dem UVPG.

Anlagen Verfahren UVP Fundstelle
1 bis 2 Vereinfacht, § 19 Keine 4. BImSchV Anh. 1 Nr. 1.6.3 (V)
3 bis 5 Vereinfacht, § 19 Standortbezogene Vorprüfung Nr. 1.6.3 (V), UVPG
6 bis 19 Vereinfacht, § 19 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls Nr. 1.6.2 (V), UVPG
ab 20 Förmlich, § 10 UVP-Pflicht Nr. 1.6.1 (G), UVPG

Die Grenze verläuft also zwischen 19 und 20 Anlagen, und sie verläuft dort scharf. Ein Vorhaben mit 19 Anlagen und ein Vorhaben mit 20 Anlagen unterscheiden sich verfahrensrechtlich erheblich.

Der praktisch wichtigste Unterschied ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Das förmliche Verfahren nach § 10 kennt öffentliche Bekanntmachung, Auslegung der Unterlagen, Einwendungsfrist und in der Regel einen Erörterungstermin. Das vereinfachte Verfahren nach § 19 kennt all das nicht. Das macht § 19 schneller und zugleich angreifbarer, dazu unten mehr.

Wer ein Vorhaben in zwei Anträge aufteilt, um unter eine Schwelle zu kommen, sollte die Kumulationsregeln des UVPG kennen. Kumulierende Vorhaben werden zusammen betrachtet, und funktional zusammenhängende Windparks als getrennte Anträge einzureichen ist ein bekanntes Muster, das im Klageverfahren scheitert.

Der UVP-Effekt: wenn das Verfahren nachträglich kippt

Zwischen 3 und 19 Anlagen steht am Anfang keine Entscheidung, sondern eine Prüfung der Prüfung. Die Vorprüfung des Einzelfalls klärt, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Bei 3 bis 5 Anlagen ist sie standortbezogen und damit enger, bei 6 bis 19 Anlagen allgemein und damit breiter.

Fällt die Vorprüfung negativ aus, bleibt es beim vereinfachten Verfahren ohne UVP. Das ist der Regelfall und der Grund, warum die meisten Windparks dieser Größe nach § 19 laufen.

Fällt sie positiv aus, ändert sich das Verfahren rückwirkend in seinem Charakter:

Das ist der Fall, den Projektierer fürchten, und er ist der Grund, warum eine offene UVP-Vorprüfung in der Terminplanung nie wie eine Formalie behandelt werden sollte. Zwischen "Vorprüfung läuft" und "Vorprüfung positiv" liegen im Zeitplan mehrere Monate und im Gutachtenbudget eine Größenordnung.

Warum § 10 manchmal die bessere Wahl ist

Das vereinfachte Verfahren ist nicht in jedem Fall das günstigere. Ein Vorhabenträger kann nach § 19 Abs. 3 BImSchG beantragen, dass stattdessen das förmliche Verfahren durchgeführt wird.

Der Grund ist Rechtssicherheit. Im förmlichen Verfahren werden Einwendungen in einer definierten Frist gesammelt und behandelt. Wer sich dort nicht äußert, ist mit einem Teil seines Vorbringens im späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert, in den Grenzen, die die Rechtsprechung dieser Präklusion inzwischen zieht. Der Bescheid steht am Ende auf breiterer Grundlage.

Im vereinfachten Verfahren fehlt dieser Filter. Es gibt keine Auslegung, keine Einwendungsfrist, keinen Erörterungstermin. Kritik erreicht das Vorhaben dann erst als Widerspruch oder Klage, zu einem Zeitpunkt, an dem Geld gebunden ist und die Bauzeitenfenster feststehen.

Die Faustregel aus der Praxis: Bei erkennbar konfliktbehafteten Standorten, aktiven Bürgerinitiativen oder empfindlichen Schutzgütern kaufen sechs zusätzliche Monate im förmlichen Verfahren oft mehrere Jahre Rechtsstreit ab. Das ist eine unternehmerische Abwägung, keine rechtliche Vorgabe, und sie gehört früh getroffen. Nachträglich vom vereinfachten ins förmliche Verfahren zu wechseln, kostet die bereits investierte Verfahrenszeit.

Wie wir das abbilden

In Windlot ist diese Systematik keine Formularlogik, sondern eine eigene Regel-Engine mit zitierten Quellen. Die Bänder liegen als Daten vor, jedes mit Fundstelle und Begründungstext, und ein Fachanwender kann sie prüfen, ohne den Code zu lesen. Ändert sich das Recht, ist das eine Datenänderung und kein Entwicklungsauftrag.

Zwei Entscheidungen darin sind bewusst getroffen und beide unbequem.

Die Engine empfiehlt, sie erzwingt nicht. Sie schlägt Verfahrensart und UVP-Track vor, füllt sie vor und warnt weich, wenn die Eingabe des Nutzers abweicht. Blockiert wird nichts, denn beide typischen Abweichungen sind rechtmäßig: die freiwillige Wahl des förmlichen Verfahrens nach § 19 Abs. 3 und der Umschlag nach positiver Vorprüfung. Eine Software, die hier hart validiert, wäre schlicht falsch.

Fehlt die Gesamthöhe, wird der ungünstigere Fall angenommen. Ohne Höhenangabe rechnet die Engine mit "über 50 Meter", also mit BImSchG statt Baurecht. Eine Warnung zu viel ist im Genehmigungsrecht der billigere Fehler.

Das Ergebnis der Vorprüfung lässt sich als Ereignis erfassen. Ist es positiv, hebt die Software das Verfahren auf § 10 mit UVP-Pflicht und legt die daraus folgenden Fristen an, statt darauf zu warten, dass jemand daran denkt.

Windlot führt BImSchG-Genehmigungsverfahren nach, damit auf beiden Seiten keine Frist durchrutscht.

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Dieser Beitrag gibt den Stand des Verfahrensrechts zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung sowie die Auslegung der zuständigen Behörde im Einzelfall.